Satzung

Satzung
Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa

§ 1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:
„Stiftung Traisa lebt“. Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa.
(2) Die „Stiftung Traisa lebt“ ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3) Der Sitz der Stiftung ist 64367 Mühltal-Traisa, Goethestr. 7.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Traisa.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für
a) die Fortbildung der ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde auf den Gebieten
– der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
– der Erwachsenenbildung und
– der musikalischen Arbeit,
c) der diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde,
d) der ökumenischen Aufgaben der Kirchengemeinde und
e) die Finanzierung der Personalkosten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 40.000,-€ (in Worten: vierzigtausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchengemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kirchenvorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied einer Kirche sein, die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehört und mehrheitlich für den Kirchenvorstand wählbar sein. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen Mitglieder des Kirchenvorstands sein. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt auf Antrag des Kirchenvorstands über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.
(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung der Stiftung betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder auf Sitzungen gefasst werden.
(4) Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als kirchlicher Stiftungsaufsicht.

§ 7 Treuhandverwaltung
(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsvorstands und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der Kirchenvorstand legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. In Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.
§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der jeweils geltenden Stiftungsgesetze.

§ 9 Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 10 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

Mühltal-Traisa, am 7.6.2006
Von der Kirchenverwaltung der EKHN am 08.05.2018 genehmigte Neufassung.


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